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   VG Berlin, 09.12.2008 - 62 A 23.08   

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https://dejure.org/2008,27672
VG Berlin, 09.12.2008 - 62 A 23.08 (https://dejure.org/2008,27672)
VG Berlin, Entscheidung vom 09.12.2008 - 62 A 23.08 (https://dejure.org/2008,27672)
VG Berlin, Entscheidung vom 09. Dezember 2008 - 62 A 23.08 (https://dejure.org/2008,27672)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 21.01.1999 - 2 AZR 665/98

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus VG Berlin, 09.12.2008 - 62 A 23.08
    In eindeutiger Abkehr von der höchstrichterlichen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. insbesondere BAG, Urteil vom 21. Januar 1999 - 2 AZR 665/98 -, BAGE 90, 367 ff., zitiert nach Juris, Rdziff. 14 ff.) nimmt die Einigungsstelle jedoch an, dass eine sogenannte verhaltensbedingte Kündigung - wie hier - in Fällen nicht nachweisbaren Verschuldens des Arbeitnehmers unter keinen Umständen ausgesprochen werden darf, sondern nur als - hier nicht zur Mitbestimmung vorgelegte - sogenannte personenbedingte Kündigung zulässig ist.

    Aus der von der Einigungsstelle selbst zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 21. Januar 1999, a.a.O.) wird deutlich, dass das BAG seine Rechtsprechung, wonach eine verhaltensbedingte Kündigung ausnahmsweise auch aufgrund von nicht verschuldetem Verhalten eines Arbeitnehmers zulässig sein kann, wenn durch das Verhalten eines Beschäftigten das Arbeitsverhältnis in schwerwiegender Weise gestört worden ist, ausdrücklich auf die (dortige) Fallkonstellation bezieht, bei der sogar durch ein (im arbeitsgerichtlichen Verfahren eingeholtes) Sachverständigengutachten eine mangelnde Steuerungsfähigkeit (= Verschuldensunfähigkeit) des Arbeitnehmers belegt war.

    Angesichts der Eilbedürftigkeit der Entscheidung über eine Kündigung (vgl. § 626 Abs. 2 BGB) ist es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, ohne greifbare Anhaltspunkte aufwendige Ermittlungen hinsichtlich aller für die Beurteilung der Unzumutbarkeit in Betracht kommenden Umstände einer Kündigung anzustellen (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 21. Januar 1999, a.a.O.) und damit zu riskieren, die hohen Anforderungen der Arbeitsgerichtsbarkeit an die zeitliche Straffung des Verfahrens bei außerordentlicher Kündigung im Streitfalle zu verfehlen.

  • BVerwG, 24.05.2006 - 6 PB 16.05
    Auszug aus VG Berlin, 09.12.2008 - 62 A 23.08
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 19. Dezember 1990, a.a.O. sowie vom 24. Mai 2006 - 6 PB 16.05 - zitiert nach Juris, Rdziff. 4; vgl. auch Beschluss vom 27. Februar 1986 - 6 P 32/82 -, Buchholz 238.37 § 97 NW PersVG Nr. 3), der die Fachkammer folgt, ist die - ungeachtet einer ausdrücklichen landesgesetzlichen Regelung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1990, a.a.O.) - zulässige gerichtliche Kontrolle einer Entscheidung der Einigungsstelle.

    Diese Kontrolle ist je nachdem, ob der Einigungsstelle im konkreten Einzelfall ein eigener Beurteilungs- oder Ermessenspielraum zusteht oder es (nur) um Fragen der strikten Rechtsanwendung geht, der Kontrolle der Einhaltung des rechtlichen Rahmens dieses Entscheidungsspielraums oder der vollen gerichtlichen Nachprüfung im Beschlussverfahren unterworfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006, a.a.O., Rdziff. 4).

    Die Auffassung des Beteiligten zu 2), wonach die Überprüfung des Beschlusses der Einigungssteller im Beschlussverfahren gemäß § 91 Abs. 2 PersVG sich auf rein verfahrensrechtliche Aspekte beschränken müsse und keinesfalls die inhaltliche (hier: die materiellrechtliche) Richtigkeit der Entscheidung betreffen dürfe, ist insbesondere mit dem auch hier (zumindest) auf die zusätzliche Rechtskontrolle der Maßnahme gerichteten Sinn des Mitbestimmungsverfahrens nicht vereinbar; eine solch weitgehende Einschränkung lässt sich auch nicht aus der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 1990, a.a.O. sowie vom 24. Mai 2006, a.a.O.) ableiten.

  • BVerwG, 27.02.1986 - 6 P 32.82

    Probeweise Einführung in die gleitende Arbeitszeit - Mitbestimmung bei der

    Auszug aus VG Berlin, 09.12.2008 - 62 A 23.08
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 19. Dezember 1990, a.a.O. sowie vom 24. Mai 2006 - 6 PB 16.05 - zitiert nach Juris, Rdziff. 4; vgl. auch Beschluss vom 27. Februar 1986 - 6 P 32/82 -, Buchholz 238.37 § 97 NW PersVG Nr. 3), der die Fachkammer folgt, ist die - ungeachtet einer ausdrücklichen landesgesetzlichen Regelung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1990, a.a.O.) - zulässige gerichtliche Kontrolle einer Entscheidung der Einigungsstelle.
  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus VG Berlin, 09.12.2008 - 62 A 23.08
    Auch wenn die vom Berliner Landesgesetzgeber mit der zum 27. Juli 2008 in Kraft gesetzte Änderung des Personalvertretungsgesetzes (GVBl. S. 206 ff.), nach welcher eine eingeschränkte Mitbestimmung ausdrücklich auf die Kündigung von Arbeitnehmern mit zeitlich überwiegender Tätigkeit in der Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Befugnisse begrenzt ist, den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37ff, zitiert nach Juris) nicht entsprechen dürfte, wonach Maßnahmen der Personalpolitik, also alle Maßnahmen die den Rechtsstatus von Beamten, Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes betreffen, nur der eingeschränkten Mitbestimmung unterliegen dürfen (BVerfG, a.a.O., Juris Rdziff. 149), sind sowohl die Antragsteller als auch der Senat von Berlin mangels eigener Verwerfungskompetenz daran gehindert, die vom Berliner Landesgesetzgeber nunmehr bewusst und ausdrücklich vorgenommene Abgrenzung von uneingeschränkter und eingeschränkter Mitbestimmung durch eine eigene "verfassungskonforme" Auslegung zu "korrigieren".
  • BAG, 21.10.1983 - 7 AZR 281/82

    Außerordentliche Kündigung - Mitbestimmungsverfahren - Verletzung von Bundesrecht

    Auszug aus VG Berlin, 09.12.2008 - 62 A 23.08
    Die - hier nicht durch verzögerliches Verhalten des Arbeitgebers bedingte - Dauer des notwendigen Mitbestimmungsverfahrens steht der Möglichkeit einer Frist wahrenden Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 BGB ebenfalls nicht entgegen, wenn der Arbeitgeber unverzüglich nach dem Abschluss dieses Verfahrens die Kündigung unverzüglich ausspricht (vgl. BAG, Urteil vom 21. Oktober 1983 - 7 AZR 281/82 - BAGE 43, 368 ff., zitiert nach Juris: analoge Anwendbarkeit von § 18 Abs. 6 SchwbG [jetzt: § 91 Abs. 5 SGB 9]).
  • BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 200/06

    Surfen am Arbeitsplatz - Zur verhaltenbedingten Kündigung wegen privater

    Auszug aus VG Berlin, 09.12.2008 - 62 A 23.08
    Zu Recht geht die Einigungsstelle zunächst davon aus, dass der hier vorliegende Sachverhalt, d.h. die vom Arbeitgeber in dem dargestellten Umfang im wesentlichen unstreitig und hinreichend konkret ermittelten Tatsachen, die vom Betroffenen Beschäftigten nach Aktenlage auch nicht bestritten worden sind, einen ganz erheblichen, schwerwiegenden Kündigungsgrund darstellen, der für eine außerordentliche Kündigung geeignet ist (vgl. hierzu u.a. BAG, Urteil v. 31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06 - NJW 2007, 2653ff m.w.N. zitiert nach Juris).
  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 21/05

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Auszug aus VG Berlin, 09.12.2008 - 62 A 23.08
    Der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. u.a. 12. Januar 2006 - 2 AZR 21/05 - zitiert nach Juris) ist zu entnehmen, dass - ebenso wenig wie dem BAG - (auch) nicht dem Arbeitgeber, sondern allein dem Tatsachengericht der Arbeitsgerichtsbarkeit die entscheidende "Beurteilungsermächtigung" für die zur Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung vorzunehmende Interessenabwägung zusteht.
  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 386/05

    Ordentliche Unkündbarkeit

    Auszug aus VG Berlin, 09.12.2008 - 62 A 23.08
    Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes der Prüfung der Unzumutbarkeit ist in Anbetracht der von Antragstellerseite angeführten gewichtigen Pflichtverstöße des Beschäftigten, der Schwere der hierdurch bereits eingetretenen (materiellen) Schäden sowie der zu befürchtenden immateriellen Schäden (Ansehensverlust der öffentlichen Verwaltung, vgl. hierzu u.a. BAG, Urteil v. 27. April 2006 - 2 AZR 386.05 -, BAGE 118, 104ff. m.w.N,, zitiert nach Juris) auch im Hinblick auf die Dauer des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses und der erkennbaren sozialen Verhältnisse des Beschäftigten eine Unzumutbarkeit naheliegend.
  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 744/09

    Außerordentliche Kündigung - Beteiligung des Personalrats

    Zwar hat das Verwaltungsgericht inzwischen rechtskräftig festgestellt, dass dieser Beschluss unwirksam ist (VG Berlin 9. Dezember 2008 - 62 A 23.08 -) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 28.08.2009 - 8 Sa 612/09

    Außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Angestellten;

    Unter dem 11. September 2008 leiteten die Beklagte und ihr Präsident bei dem Verwaltungsgericht Berlin ein Beschlussverfahren zur Geschäftsnummer VG 62 A 23.08 mit folgenden Anträgen ein:.
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